Auskünfte
Die Verhütung von Schäden durch Kampfmittel ist Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sachlich zuständig sind zunächst die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Gefahrenabwehr umfasst auch die Vorsorge, d.h. die Entscheidung, ob zur Vermeidung von Unfällen mit Kampfmitteln z.B. vor Tiefbauarbeiten, eine Kampfmittelräumung erfolgen soll. Sie war aus diesem Grund schon immer Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörde. Da es zu DDR-Zeiten keine frei verfügbare Dokumentation von mit Kampfmitteln belasteten Flächen gab, war der MBD die einzige Stelle, die hierzu zuverlässig eine Auskunft geben konnte. So wurden bereits zu DDR-Zeiten sog. „Schachtscheine“ oder „Aufgrabegenehmigungen“ beim MBD beantragt und genehmigt.
Seit Einführung des Kampfmittelkatasters im Jahre 2000 steht eine sehr umfangreiche Zusammenfassung und Dokumentation von Munitionsbelastungsflächen in Mecklenburg – Vorpommern zur Verfügung. Sie wird den zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden, in digitaler Form, zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sind die Kampfmittelbelastungsflächen auch im Geoportal des Landes eingestellt. Sie sind für Berechtigte im Geodatenviewer GAIA-MV einsehbar.
Das LPBK M-V als Sonderordnungsbehörde übernimmt zentral die Pflege und Aktualisierung des Kampfmittelkatasters. Zu diesen Aufgaben gehören neben einer Neuerfassung bzw. Aktualisierung von Munitionsbelastungsflächen auch die Erfassung von geräumten Flächen und die Eintragung von Einsätzen der unmittelbaren Gefahrenabwehr (Soforteinsätze). Historische Luftbilder (Kriegsluftbilder) werden fortlaufend beschafft und georeferenziert. Durch den MBD M-V erfolgen die erforderlichen Auswertungen dieser Luftbilder. Bei Bedarf werden durch eigene Kräfte des Außendienstes technische Erkundungen vor Ort durchgeführt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird eine Gefährdungsabschätzung erstellt. Die Ergebnisse fließen in das Kampfmittelkataster ein. Sie werden den zuständigen Ordnungsbehörden für ihre Aufgabenwahrnehmung ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Aus den o.a. Gründen sollte eine Kampfmittelbelastungsauskunft erneut beantragt werden, wenn nach Einholung einer Auskunft nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführungen länger als ein Jahr unterbrochen wurden.
Erfolgen Arbeiten in Tiefenlagen von bereits bestehenden Medienträgern oder innerhalb vorhandener Trassen (z.B. Straßen, Wege, Plätze), die nach 1945 entstanden sind oder nach 1945 grundhaft ausgebaut und saniert wurden, geht der Munitionsbergungsdienst davon aus, dass bei den hier durchzuführenden Tätigkeiten nicht auf Kampfmittel getroffen wird. Es besteht in diesen Fällen aus Sicht des Munitionsbergungsdienstes kein Auskunfts- und Handlungsbedarf.
